Kurzarbeit und Einkommensteuererklärung
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld ist in aller Regel eine Steuererklärung abzugeben.
Wir helfen Ihnen eine etwaige Steuernachzahlung möglichst zu minimieren!

Das Kurzarbeitergeld stellt eine so genannte Lohnersatzleistung dar. Bei Bezug von Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld) über 410 Euro im Jahr ist von Ihnen eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Obwohl das Kurzarbeitergeld als solches steuerfrei ist unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht damit den Steuersatz für das regulär ausbezahlte Gehalt und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.

In der Folge fallen, abhängig von den gesamten Einkünften und den persönlichen Verhältnissen, Steuererstattungen geringer aus oder es werden unter Umständen sogar Steuernachzahlungen fällig.
Hier ist es wichtig bei der Abgabe der Steuererklärung grundsätzlich auch alle steuerentlastenden Tatsachen wie beispielsweise erhöhte Werbungskosten wegen einer Tätigkeit im Homeoffice, Sonderausgaben oder Handwerkerleistungen zu erklären um eine etwaige Steuernachzahlung zu minimieren.

Sprechen Sie uns an - für Steuerpflichtige die nur aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung abgeben müssen bieten wir Sonderkonditionen an.

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Bähren & Fluhrer, Steuerberater - Rechtsanwälte

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